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   RFH, 24.04.1936 - IV A 17/36   

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RFH, 24.04.1936 - IV A 17/36 (https://dejure.org/1936,165)
RFH, Entscheidung vom 24.04.1936 - IV A 17/36 (https://dejure.org/1936,165)
RFH, Entscheidung vom 24. April 1936 - IV A 17/36 (https://dejure.org/1936,165)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 13.02.1968 - GrS 5/67

    Vorstand - Aufsichtsrat - Protokolle über Sitzungen - AG - Betriebsprüfung -

    Für den Umfang der Auskunftspflicht berufen sich die genannten Entscheidungen ebenso wie die Verwaltung auf die Urteile des RFH IV A 17/36 vom 24. April 1936 (RFH 39, 228, RStBl 1936, 536) und VI 437/38 vom 24. August 1938 (RFH 44, 345, RStBl 1938, 868), wonach es für die Ausübung der Steueraufsicht aufgrund des § 201 AO eines begründeten Anlasses nicht bedarf.

    Der Große Senat vermag den Urteilen des RFH IV A 17/36 und VI 437/38, a. a. O., nicht zu folgen, da sie den bestehenden verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht genügen.

  • BFH, 01.07.1959 - II 99/56 U

    Verweigerung eines Auskunftsverlangens unter Berufung auf ein Chiffre-Geheimnis

    insoweit mit Recht Bezug nimmt, ausgeführt: "Die Finanzämter dürfen auf Grund von § 201 AO Steueraufsichtsmaßnahmen nur ergreifen, wenn nach den Gesamtumständen des Falles ein begründeter Anhalt dafür besteht, daß durch Steuerflucht oder in sonstiger Weise zu Unrecht Steuereinnahmen verkürzt werden oder verkürzt worden sind." Diese Beschränkung ließ der Reichsfinanzhof im Urteil IV A 17/36 vom 24. April 1936 (RStBl 1936 S. 536, Slg. Bd. 39 S. 228), besonders unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 201 AO und die Aufgaben der Steueraufsicht, mit eingehender Begründung fallen; er hat anschließend in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, daß es für die Ausübung der Steueraufsicht eines begründeten Anlasses nicht bedarf (vgl. insoweit im einzelnen für die Entwicklung der Rechtsprechung, Herbert Kuehn, Steuer und Wirtschaft 1949 Spalten 569 ff., in dem alle wesentlichen Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs inhaltlich wiedergebenden Aufsatz "Die Steueraufsicht des § 201 Abs. 1 AO nach Urteilen und Gutachten des Reichsfinanzhofs").

    Für diese Ansicht könnte sprechen, daß in der Begründung des Urteils des Reichfinanzhofs IV A 17/36 ausdrücklich auf den erwähnten Aufsatz des damaligen Staatssekretärs (Deutsche Steuer-Zeitung 1935 S. 11, 17) Bezug genommen ist.

    Abgesehen davon, daß das Urteil IV A 17/36 und die nachfolgenden Entscheidungen bzw. Gutachten des Reichsfinanzhofs maßgebend durch andere rechtliche Erwägungen getragen werden, kann es für die heutige Entscheidung nur darauf ankommen, ob nach heutigen rechtsstaatlichen Grundsätzen die Auslegung, daß ein Auskunftsverlangen nach den §§ 175, 201 AO ohne konkreten Anhalt für eine Steuerverkürzung begründet sein kann, gerechtfertigt erscheint oder nicht.

  • BFH, 22.11.1951 - IV 337/50 U

    Auskunftverlangung im Steueraufsichtsverfahren durch Finanzämter -

    1933 S. 520, Mrozeks Kartei, AO 1931 § 201 Allgemeines, Rechtssprüche 4-8; Urteil IV A 17/36 vom 24. April 1936, Slg. Bd. 39 S. 228, RStBl.

    Es wird zwar vielfach die Steueraufsicht durch einen besonderen Anlaß ausgelöst werden, die Anwendung des § 201 AO ist jedoch von dem Vorliegen eines solchen nicht abhängig (siehe hierzu Wille, StW 1941 Sp. 789; 1942 Sp. 121; Hensel, StW 1932 Sp. 1347 ff.; Becker, StW 1937 Sp. 1385 ff., 1938 Sp. 1187; Entscheidung des Reichsfinanzhofs IV A 17/36 vom 24. April 1936, Slg. Bd. 39 S. 228, RStBl.

    Mit IV A 17/36 ist davon auszugehen, daß zwar den Finanzämtern die dort näher bezeichnete Erkundungspflicht obliegt, daß aber daraus weder über den Umfang noch die Form der zu ergreifenden Maßnahmen etwas zu entnehmen ist.

  • BFH, 25.10.1973 - VII R 113/69

    Pressefreiheit - Abwägungserfordernis - Maßnahmen gegen die Presse -

    Die genannte Rechtsprechung des BFH ging noch davon aus, daß ein begründeter Anhalt oder Anlaß für die Annahme einer Steuerverkürzung oder Steuerflucht -- diese Voraussetzung hatte der RFH in dem Gutachten vom 20. Mai 1933 GrS D 4/32 (RFHE 33, 248, RStBl 1933, 520) zunächst verlangt, dann aber in dem Urteil vom 24. April 1936 IV A 17/36 (RFHE 39, 228, RStBl 1936, 536) diese einschränkende Auslegung des § 201 AO wieder aufgegeben -- nicht vorzuliegen braucht, um ein derartiges Auskunftsersuchen zu rechtfertigen.
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